Jetzt umsteigen auf neue oder gebrauchte Landtechnik und Covid-19 Investitionsprämie nutzen
Was ist förderbar?
Förderbar sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (Neu- und Gebrauchtmaschinen). Gültig ab dem 1. August 2020.
bis zu 14% Prämie
Die Prämie beträgt 7% der Investition. In den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14%.
Abgasstufe V
Nicht förderbar sind Maschinen mit konventionellem, klimaschädlichem Antrieb. Ausnahme: Traktoren, Hoflader, Teleskoplader, Mähdrescher ab der Abgasstufe V.
Untergrenze
Untergrenze: mind. 5000 € Investitionsvolumen pro Antrag. Mehrere Investitionen können zusammengezogen werden, um die Untergrenze zu erreichen. Obergrenze: 50 Mio. € Investitionsvolumen
September bis Februar
Der Antrag kann zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 eingereicht werden.
Außerdem
Die Prämie kann zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden, andere Förderungen reduzieren den Zuschuss nicht.
Alles klar? Wir haben hier nochmal die wichtigsten Fragen und Antworten aufgelistet:
Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen. Dazu zählen Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen.
Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit.
Untergrenze:
Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt 5.000 € exkl. MwSt. Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.
Obergrenze:
Das maximal förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw. pro Konzern beträgt 50 Mio. € exkl. MwSt.
Die Prämie kann für Investitionen beantragt werden, die zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 getätigt werden.
Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Inbetriebnahme und Zahlung bis spätestens 28.02.2022.
Die Antragstellung für diesen Zuschuss ist ab dem 1. September 2020 bis zum 28.02.2021 unter https://foerdermanager.aws.at möglich. Der Antrag muss von der antragstellenden Person selbst gestellt werden oder bei der Hausbank. Die Antragstellung kann ausschließlich auf der Online Plattform erfolgen. Eine Einreichung in Papierform, per Email oder über andere Wege ist nicht möglich.
Die Abwicklung der aws Investitionsprämie erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Die Investitionsprämie kann in Anspruch genommen werden, wenn in eine „Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Abgasstufe V“ investiert wird. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich um mobile Maschinen und Geräte, transportable Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau oder Räder, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind. Darunter fallen auch Maschinen und Geräte, die auf dem Fahrgestell von Fahrzeugen angebaut sind, die für die Beförderung von Personen- oder Gütern auf der Straße bestimmt sind.
Das heißt: Grundsätzlich sind Traktoren, Hoflader, Teleskoplader und Mähdrescher mit Abgasstufe V förderfähig.
Alle anderen Investitionen in landwirtschaftliche Neu- oder Gebrauchtmaschinen werden ebenfalls gefördert, sofern die Untergrenze des Investitionsvolumens erreicht wird.
Förderungsfähige Neuinvestitionen inkludieren auch gebrauchte Güter, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
Bei einer Kreditfinanzierung ja. Bei einer Leasingfinanzierung werden in den meisten Fällen die Banken hinterlegt, daher ist es hier nicht möglich.
Die geförderten Vermögensgegenstände müssen jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden (Sperrfrist). In diesem Zeitraum dürfen sie weder verkauft oder sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden.