NACHSTEHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SIND VERTRAGSINHALT:

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Ich (Wir) nehme(n) ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Angestellten nicht berechtigt und
ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt
dieser schriftlichen Bestellung hinausgehen, bzw. von dieser abweichen. Durch die Abgabe
solcher mündlicher Zusagen überschreitet der Angestellte seine Vollmacht. Sie gelten
daher nur mit schriftlicher Zustimmung des Betriebsinhabers bzw. Geschäftsführers. Die
Angestellten sind zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

I. Kaufgegenstand:

Der Kaufantrag gilt für den Kaufgegenstand in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung.
Bei Neugeräten/Neuwaren sind serienmäßige Abweichungen in Form von Konstruktion
zulässig, sofern keine dem Käufer unzumutbare Abweichung vorliegt und sich hierdurch
keine steuerlichen oder versicherungsmäßigen Abweichungen ergeben.

II. Erfüllung:
  1. Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem
    Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf ) Prozent
    über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
  3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er den Kaufgegenstand ordnungs- und
    bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich
    verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer den Kaufgegenstand übernommen hat.
    Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers laut III/1. – Die Abholfrist beträgt 10 Tage.
  4. Wird der Kaufgegenstand verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine
    angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine Versicherungsdeckung
    gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.
  5. Änderst sich die Vermögenslage des Käufers nach Abschluss des Kaufvertrages und gibt
    der Käufer keine geeignete Sicherstellung, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
    zurückzutreten. Als eine derartige Veränderung der Vermögenslage gilt insbesondere das
    Bekannt werden von Exekutionen bzw. gerichtlichen Pfändungen, soweit nicht der Käufer
    nachweislich den Verkäufer vor Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand
    hingewiesen hat. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
    und die bisherigen Manipulationsspesen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
III. Übernahmebedingungen:
  1. Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers.
  2. Der Auftraggeber hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand
    am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den
    Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei
    Übernahme zu rügen.
  3. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist gehen alle
    Gefahren auf den Käufer über.
  4. Den Verkäufer trifft allerdings keine Verwahrungspflichtung, sondern ist er bei Verzug des
    Käufers mit der Abholung auch berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Käufers
    zu hinterlegen oder bei einem Dritten einstellen zu lassen. Für sämtliche damit zusammenhängenden
    Kosten wie Verwahrungskosten und Manipulationskosten haftet der Käufer.
IV. Kaufpreis:
  1. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital
    verrechnet.
  2. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist
    ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung
    im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers
    steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
V. Rücktritt:
  1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung
    einer Nachfrist von 10 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Bei Nichterfüllung des Vertrages oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat
    dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich der Verzinsung in Höhe von 5 (fünf ) Prozent über
    dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank innerhalb von 8 (acht) Tagen an den
    Käufer rückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen.
  3. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt
    des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer
    berechtigt, entweder 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen.
    Hinsichtlich der Stornogebühr wird ausdrücklich der Verzicht auf die Anwendung des richterlichen
    Mäßigungsrechtes vereinbart. Der Verkäufer kann neben der Stornogebühr auch
    (ergänzend) Schadenersatz begehren. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
    dass dann, wenn er sich in Verzug befindet und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt bereits
    schriftlich dem Käufer mitgeteilt hat, der Verkäufer berechtigt ist, auch ohne vorherige
    Anmeldung den Kaufgegenstand beim Käufer oder einem Dritten abzuholen.
  4. Hat bei Verbrauchergeschäften der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den
    vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei
    einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so
    kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag binnen einer Woche zurücktreten. Der
    Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
VI. Ersatzlieferung:

Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand
frei zu verfügen und an seine Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand binnen 4
Wochen ab der neuerlichen Lieferwunschäußerung des Käufers zu liefern.

VII. Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten:
  1. Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an
    den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten
    Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist
    vom Käufer auf seine Kosten gegen die bezeichneten Risiken zu versichern.
  2. Soweit von irgendjemand anderem auf den/die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
    Kaufgegenstand/-gegenstände gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer
    sofort zu verständigen. Handelt es sich beim Käufer um einen Kaufmann im Sinne
    des Handelsgesetzbuches, so bleiben alle vom Verkäufer gelieferten Kaufgegenstände bis
    zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer aus der gesamten Geschäftsverbindung
    mit dem Käufer zustehenden Forderderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
    hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln.
    Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme der Kaufgegenstände des Verkäufers
    ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen
    unverzüglich schriftlich zu verständigen. Wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt
    geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dieses ausdrücklich
    schriftlich erklärt.
VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen:

Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich;
sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich
mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige
Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen
Vertragsteil bekannt zu geben.

IX. Gewährleistung:

In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf
Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener
Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht oder im Falle des
Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren
Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung
und der dadurch bedingten Rückstellung der Kaufgegenstände durch den Käufer hat dieser
dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Der Verkäufer
übernimmt bei allen Kaufgegenständen die Gewähr dafür, dass der Kaufgegenstand eine
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit aufweist, nur im Rahmen
der vom Erzeugerwerk oder dessen österreichischem Generalvertreter geleisteten Garantie
mit folgenden wesentlichen Bestimmungen:

a) Gewähr wird für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferung an den ersten Käufer geleistet. Der
Verkäufer kann wählen, ob er im Rahmen der Gewährleistung einen vorliegenden Mangel
repariert oder die schadhaften Teile ersetzt.
b) Alle Gewährleistungsarbeiten dürfen, soweit diese nicht gemäß AGB vom Verkäufer
durchgeführt werden, nur von autorisierten Händlern durchgeführt werden. Ersetzt werden
nur solche Teile, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Arbeit aufweisen, oder solche,
die durch einen gewährleistungspflichtigen Mangel trotz sachgemäßer Behandlung des
Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigt wurden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum
des Verkäufers über.
c) Die Gewährleistung erstreckt sich weder auf laufende Wartungs- bzw. Einstellarbeiten
noch auf den Aufwand, die durch den Austausch oder die Instandsetzung von Teilen, die
durch natürlichen Verschleiß oder Alterung schadhaft geworden sind, z. B. Reifen, Schmierund
Kühlmittel, etc., weiters nicht auf Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße
Behandlung zurückzuführen sind.
d) Für die Sonderausstattung und Teile, die nicht vom Hersteller hergestellt werden – wie
insbesondere Reifen, Batterien, etc. - gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen
Herstellers.
e) Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn das Fahrzeug von einer nicht autorisierten
Werkstätte oder durch Einbau von Nicht-Original-Teilen bearbeitet oder verändert worden
ist. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ferner, wenn der Käufer die Vorschrift des
Erzeugerwerkes für die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges laut Bedienungsanleitung
nicht befolgt, etwaige angebrachte Plomben entfernt hat und insbesondere die gemäß der
Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Wartungsdienste nicht ordnungsgemäß, d. h.
rechtzeitig und bei einem autorisierten Händler, durchführen lässt.
f ) Für die Kaufgegenstände, die abnormen Bedingungen ausgesetzt sind, kann keine
Gewährleistung geltend gemacht werden.
g) Durch den Einbau von Neuteilen im Rahmen der Gewährleistung wird die Gewährleistungsfrist
nicht verlängert.
h) Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung
eines Mangels dem Verkäufer oder einem autorisierten Händler das Auftreten des
Mangels gemeldet und die Möglichkeit zur Behebung gegeben wird.
i) Sofern für Kaufgegenstände eine Fabrikgarantie besteht, hat der Käufer sich zuerst an den
Hersteller bzw. Lieferanten zu wenden. Erst dann, wenn der Lieferant bzw. der Hersteller der
Fabrikgarantie nicht nachkommt, haftet der Verkäufer im Rahmen der vertraglich bestimmten
Gewährleistung.
j) Mängel müssen sofort nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe von Lieferscheinoder
Rechnungsnummer bekannt gegeben werden. Soweit Gewährleistungsansprüche von
den Herstellern anerkannt werden, tritt der Verkäufer sie in voller Höhe an den Käufer ab.
Für etwaige Folgeschäden, welche der Hersteller verursacht, kann grundsätzlich kein Ersatz
geleistet werden.
k) Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer des österreichischen Generalvertriebes gegenüber
bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Die Gewährleistung wird nach
Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten
Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. Der Verkäufer erfüllt alle Gewährleistungsansprüche
des Käufers insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden. Jeder
Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung
des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen
Überprüfung (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen
lässt. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Auftraggeber rechtsverbindlich
auf die Geltendmachung von Minderung und/oder unmittelbaren Schadens. Für
gebrauchte Geräte wird keine Gewähr geleistet. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr
geleistet. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Käufer nicht von der
vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service und Teilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch
erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers.

X. Schadenersatz:

a) Schadenersatzansprüche – ausgenommen Produkthaftungsansprüche – sind ausgeschlossen,
soweit der Verkäufer oder Personen, die für den Verkäufer Einzustehen hat, den
Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben.
b) Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, sind auch
Produkthaftungsansprüche für Sachschäden ausgeschlossen.
c) Jedenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz eines sonstigen mittelbaren Schadens sowie für
Monteurentsendungskosten Leihgeräte und Ähnliches, insbesondere im Zusammenhang
mit Gewährleistungsansprüchen.
d) Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss betrifft auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertraghandlungen, Gewährleistungen,
sowie Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
Schadensansprüche aus positiver Vertragsverletzung.

XI. Gerichtstand und Erfüllungsort ist 4910 Ried im Innkreis. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.